Allgemeine Geschäftsbedingungen von inergy.expert Ingenieurbüro Robert Ballerstaller

Allgemeine Geschäftsbedingungen

inergy.expert Ingenieurbüro Robert Ballerstaller Stand: 28.09.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Ingenieur-, Beratungs- und Planungsleistungen zwischen Robert Ballerstaller, inergy.expert Ingenieurbüro, Wolfsee 16, 83730 Fischbachau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern. Dazu zählen insbesondere Energieberatung, individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP), energetische Baubegleitung, Energieausweise und GEG-Nachweise, Energieaudits, bauphysikalische Berechnungen und Nachweise, Ökobilanzierung (LCA) und QNG-Nachweise sowie die Planung von Photovoltaikanlagen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Darstellungen auf der Website, in Online-Tools und im Erstgespräch sind unverbindlich. Ein Angebot des Auftragnehmers erfolgt in Textform und ist, sofern nichts anderes angegeben ist, vier Wochen ab Angebotsdatum gültig. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt (E-Mail genügt) oder der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt.

(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden gesondert vereinbart und vergütet.

(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik, Normen und Förderrichtlinien. Spätere Änderungen dieser Vorgaben berücksichtigt er nur aufgrund eines gesonderten Auftrags.

(4) Der Auftragnehmer darf Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte (z. B. Fachplaner) erbringen lassen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

(5) Bauausführung, Lieferung und Montage sind nur Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Die energetische Baubegleitung ersetzt weder die Bauleitung noch die Eigenverantwortung der ausführenden Unternehmen für ihre Leistungen. Sie erfolgt stichprobenartig im vereinbarten Umfang.

§ 3 Vertragsart

(1) Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (z. B. Erstellung eines iSFP, Energieausweises, Berichts, Nachweises, einer Berechnung oder Planung), handelt es sich um einen Werkvertrag. Beratungs- und Begleitleistungen, bei denen kein Erfolg geschuldet ist, sind Dienstleistungen. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Nicht geschuldet ist, sofern nicht ausdrücklich zugesichert, insbesondere die Bewilligung von Fördermitteln, das Erreichen bestimmter Energie- oder Kosteneinsparungen, die Erteilung von Genehmigungen oder ein bestimmtes Ergebnis von Prüfungen Dritter.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig, vollständig und kostenfrei alle erforderlichen Unterlagen, Daten und Auskünfte zur Verfügung (z. B. Pläne, Verbrauchsabrechnungen, Angaben zur Anlagentechnik) und ermöglicht den Zugang zum Gebäude für vereinbarte Termine.

(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich. Der Auftragnehmer darf diese seiner Arbeit zugrunde legen, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind, und ist zu einer weitergehenden Überprüfung nicht verpflichtet. Durch verspätete oder fehlerhafte Angaben entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.

(3) Die Bestandsaufnahme vor Ort erfolgt durch Sichtprüfung zugänglicher Bauteile. Zerstörende Untersuchungen, die Prüfung verdeckter Mängel, von Schadstoffen, der Statik oder des Brandschutzes sind nicht Vertragsgegenstand, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt wurden.

§ 5 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

(2) Fristen verlängern sich angemessen bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers sowie bei Hindernissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Verzögerungen bei Behörden oder Förderstellen).

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber seine gesetzlichen Rechte nach Setzen einer angemessenen Nachfrist geltend machen.

§ 6 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot (Pauschalpreis oder Abrechnung nach Aufwand). Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich, gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Fahrt- und Nebenkosten werden nach Angebot gesondert berechnet.

(2) Der Auftragnehmer kann für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB).

(3) Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Die Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob Fördermittel bewilligt werden, bestimmte Einsparungen erreicht werden oder ein Genehmigungsverfahren erfolgreich ist, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Leistungsergebnisse und Abnahme

(1) Der Auftragnehmer übergibt seine Arbeitsergebnisse (z. B. Berichte, iSFP, Nachweise, Energieausweise) in Textform oder digital.

(2) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber hat die Abnahme innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist zu erklären. Sie gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.

(3) Berechnete Energiebedarfe beruhen auf normierten Randbedingungen. Der tatsächliche Verbrauch kann davon abweichen (z. B. durch Nutzerverhalten, Witterung, Energiepreise). Angaben zu Kosten, Einsparungen, Amortisation und Wirtschaftlichkeit sind Prognosen auf Basis der genannten Annahmen und keine Zusicherung.

§ 8 Fördermittel

(1) Angaben zu Förderprogrammen (z. B. KfW, BAFA, Länder, Kommunen) entsprechen dem Stand bei Erstellung. Über Bewilligung und Höhe einer Förderung entscheidet ausschließlich die jeweilige Förderstelle, deren Bedingungen sich ändern können. Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr.

(2) Der Auftraggeber bleibt Antragsteller und ist für die Richtigkeit seiner Angaben und die Einhaltung der Förderbedingungen verantwortlich, insbesondere für den Zeitpunkt der Antragstellung vor Vorhabenbeginn, soweit das Programm dies verlangt. Übernimmt der Auftragnehmer Antragsleistungen, ist dies im Angebot ausdrücklich vereinbart.

(3) Als Energieeffizienz-Experte ist der Auftragnehmer an die Vorgaben der Förderprogramme gebunden. Er stellt Bestätigungen (z. B. Bestätigung zum Antrag, Bestätigung nach Durchführung) nur aus, wenn die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und nachgewiesen sind.

§ 9 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Die Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer.

(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und das vertragsgegenständliche Objekt. Er darf die Ergebnisse zur Umsetzung des Vorhabens an Behörden, Förderstellen, Kreditinstitute, Planer, ausführende Unternehmen und Zertifizierungsstellen weitergeben, bei Veräußerung des Objekts auch an den Erwerber.

(3) Darüber hinaus dürfen die Ergebnisse ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht veröffentlicht, verändert oder für andere Vorhaben verwendet werden.

§ 10 Mängelrechte bei Werkleistungen

(1) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Danach stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).

(2) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, auf einer Änderung der Rechtslage oder der Förderbedingungen nach Übergabe oder auf den in § 7 Abs. 3 genannten Abweichungen beruht.

(3) Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), und dann beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt, derzeit [Betrag in EUR eintragen].

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Die Verantwortung ausführender Unternehmen, Lieferanten und Dritter für ihre Leistungen bleibt unberührt. Der Auftragnehmer haftet für deren Leistungen nur, soweit er selbst Pflichten verletzt hat.

§ 12 Kostenlose Online-Tools

(1) Die auf der Website kostenlos bereitgestellten Rechner und Auslegungstools dienen einer unverbindlichen ersten Orientierung. Sie ersetzen weder Beratung noch Planung und stellen kein Angebot dar. Die Ergebnisse beruhen auf den Eingaben des Nutzers und vereinfachten Annahmen. Vor einer Investitionsentscheidung ist eine fachliche Prüfung im Einzelfall erforderlich.

(2) Für diese unentgeltlichen Tools haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen von § 11 Abs. 1 Satz 1 für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln die im Rahmen des Auftrags erlangten vertraulichen Informationen vertraulich. Der Auftragnehmer darf Daten im erforderlichen Umfang an Förderstellen, Behörden, Zertifizierungsstellen und beauftragte Dritte weitergeben.

(2) Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer nach den Vorgaben der DSGVO gemäß der Datenschutzerklärung unter https://inergy.expert/datenschutzerklaerung/.

§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.

(2) Soll der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, muss der Verbraucher dies ausdrücklich verlangen. Widerruft er danach, hat er für die bis dahin erbrachten Leistungen Wertersatz zu leisten.

§ 15 Kündigung

(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Der Auftragnehmer kann dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 16 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unberührt.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Vertragssprache ist Deutsch.


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Robert Ballerstaller
Wolfsee 16
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